Kirchenbezirksausschuss Leonberg

Zusammensetzung des Kirchenbezirksausschusses

Die Mitglieder des Kirchenbezirksausschusses werden von der Bezirkssynode aus ihrer Mitte gewählt.

Der Kirchenbezirksausschuss (KBA) besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:

  • den beiden Vorsitzenden der Bezirkssynode,
  • drei weiteren Bezirkssynodalen, die ein Pfarramt im Bezirk versehen,
  • der Kirchenbezirksrechnerin oder dem Kirchenbezirksrechner,
  • sechs weiteren gewählten oder zugewählten Bezirkssynodalen,
    Um im Kirchenbezirksausschuss eine gute Repräsentanz der Gemeinden zu erreichen, ist der Kirchenbezirk in drei Teilgebiete gegliedert. Aus jedem Teilgebiet werden eine Pfarrerin oder ein Pfarrer und zwei Nichttheologen oder –theologinnen gewählt.

Zu den Sitzungen des Kirchenbezirksausschusses werden eingeladen und können beratend daran teilnehmen:

  • die ordentlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter im Dekanatamt, sofern sie nicht stimmberechtigtes Mitglied des Kirchenbezirksausschusses sind,
  • die Schuldekanin oder der Schuldekan,
  • die oder der Vorsitzende des Diakonischen Bezirksausschusses,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kirchlichen Verwaltungsstelle
  • ein/e Delegierte/r des Bezirksjugendwerks,
  • ein/e Delegierte des Leitungskreises für Erwachsenenbildung,
  • die Landessynodalen des Wahlkreises, zu dem der Kirchenbezirk Leonberg gehört.

Der Kirchenbezirksausschuss tagt in der Regel monatlich. Die Sitzungen sind öffentlich.

Aufgaben des Kirchenbezirksausschusses

Der Kirchenbezirksausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben (gemäß § 17 der Kirchenbezirksordnung):

  • Er bereitet die Verhandlungen der Bezirkssynode vor, sorgt für die Ausführung ihrer Beschlüsse und besorgt die Geschäfte, solange die Bezirkssynode nicht versammelt ist.
  • Er unterstützt den Dekan auf dessen Wunsch in Beilegung von Misshelligkeiten zwischen Geistlichen und Gemeinden.
  • Er führt die Dienstaufsicht über die vom Kirchenbezirk beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unbeschadet der Verantwortung der oder des Vorsitzenden für deren unmittelbare Beaufsichtigung; durch Verordnung kann für bestimmte Berufsgruppen eine abweichende Regelung getroffen werden.
  • Er führt den Haushalt des Kirchenbezirks und verwaltet dessen Vermögen.
  • Er übt in den gesetzlich bestimmten Fällen die Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden aus und nimmt die ihm im Rahmen der geltenden Bestimmungen über die Kirchensteuerzuweisung zukommenden Aufgaben wahr.
  • Er beschließt über Anstellung und Entlassung oder Zurruhesetzung der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Benehmen mit den beteiligten kirchlichen Werken.

Tagesordnung der nächsten / letzten KBA-Sitzung